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EACEA National Policies Platform:Eurydice
Reformen im Bereich der Hochschulbildung

Germany

14.Laufende Reformen und Politikinitiativen

14.4Reformen im Bereich der Hochschulbildung

Last update: 23 May 2022

2021

Maßnahmen zum Umgang mit dem Corona-Virus

Um die Hochschulen, die Lehrenden und die Studierenden weiterhin im Umgang mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie zu unterstützen, hat die Kultusministerkonferenz auch 2021 Maßnahmen zur Ausgestaltung des Lehrbetriebs beschlossen. Hierdurch sollte den Hochschulen möglichst viel Flexibilität, aber auch Verlässlichkeit und Planungssicherheit bei gleichzeitiger Nachteilsvermeidung für Studierende gewährt werden. Daneben haben die Hochschulen unter großen Anstrengungen und mit Unterstützung der Länder 2021 die Nutzung und den Ausbau digitaler Instrumente zur Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs während der Covid19-Pandemie weiter forciert. Die damit einhergehende Flexibilisierung kann nicht zuletzt nicht-traditionell Studierenden (z. B. beruflich Qualifizierten oder Studierenden mit Familienaufgaben) sowie ausländischen Studierenden zugutekommen. Die Digitalisierung der Lehre kann dazu beitragen, die Öffnung von Hochschulen für Zielgruppen zu fördern, deren individuelle Lebenssituation die Aufnahme oder Fortführung eines den Rahmenbedingungen der ausschließlichen Präsenzhochschule folgenden Studiums erschwert.

Die Corona-Pandemie stellt viele Studierende vor finanzielle Herausforderungen. Im Zusammenhang mit der Pandemie sind beim Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) im Gesetzesvollzug Anpassungen erfolgt, damit Studierenden keine pandemiebedingten Nachteile entstehen. So werden zum Beispiel coronabedingte Studienverzögerungen als schwerwiegender Grund für eine Förderung über die Förderunghöchstdauer hinaus anerkannt. Auch die Länder haben Regelungen zur Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit getroffen, die im BaföG unmittelbar nachvolzogen werden. Für die Förderung von Ausbildungen im Ausland wurden im BAföG ebenfalls im Vollzugsweg Sonderregelungen getroffen. So sind beispielsweise seit dem Wintersemester 2020/21 unter bestimmten Voraussetzungen Studiengänge im Ausland auch dann nach den Regelungen der Förderung von Auslandsaufenthalten förderungsfähig, wenn diese ohne Aufenthalt im Gastland vollständig online absolviert werden.

Für Studierende, die die BAföG-Kriterien nicht erfüllen (z.B. Überschreiten Regelstudienzeit, Zweitstudium) – oder solche, die sich trotz Unterstützungsleistung in einer pandemiebezogenen Notlage befinden, hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die Überbrückungshilfe geschaffen. Diese beinhaltet zwei Elemente: den langbewährten Studienkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) sowie Zuschüsse, die über die Studierendenwerke verteilt werden.

  • Die betroffenen Studierenden können ein Darlehen bei der KfW beantragen, das seit Mai 2020 und noch bis Ende 2021 für alle zinslos gestellt und bei dem die Antragstellung von Juni 2020 bis März 2021 auch für ausländische Studierende geöffnet war. Diese Gruppe kann das Darlehen bis zum Ende des jeweiligen Studiums in Deutschland weiterbeziehen. Das zinslose Darlehen kann in einer Höhe von bis zu 650 Euro im Monat ausgezahlt und auf unbürokratischem Wege online beantragt werden.
  • Darüber hinaus stellte das BMBF über das Deutsche Studentenwerk e.V. (DSW) und die Studierenden- und Studentenwerke vor Ort 100 Millionen Euro für Studierende in pandemiebedingten Notlagen zur Verfügung. Zuletzt hat sich der studentische Arbeitsmarkt wieder merklich erholt, sodass die Antragszahlen auf die Überbrückungshilfe als Zuschuss in den vergangenen Monaten stetig zurückgingen. Daher haben das BMBF und das DSW vereinbart, das Zuschussprogramm planmäßig nach dem 30. September 2021 auslaufen zu lassen.

In den Ländern wurden teilweise eigene Nothilfefonds aufgelegt. 

Zudem wurden zahlreiche rechtliche Anpassungen vorgenommen, um den Auswirkungen der Pandemie auf den Hochschulbetrieb zu begegnen. Beispielsweise wurden teilweise Regelungen geschaffen, um Prüfungen online abnehmen zu können.

Im Mai 2020 hat der Bund das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) angepasst und die gesetzliche Höchstbefristungsgrenze für das wissenschaftliche und künstlerische Personal, das sich in seiner Qualifizierungsphase befindet, im Rahmen einer Übergangsregelung verlängert.

Darüber hinaus hat das BMBF alle Möglichkeiten der Flexibilisierung in der Projektförderung genutzt, beispielsweise durch die Gewährung angemessener Laufzeitverlängerungen für Projekte. Ebenso hat die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) frühzeitig und mit Unterstützung ihrer Zuwendungsgeber vielfältige Ausgleichs-, Überbrückungs- und Zusatzfinanzierungen in ihrer Förderung vorgesehen und Möglichkeiten zu Projekt-Verlängerungen und Mittelübertragungen geschaffen. Auch andere Förderorganisationen, beispielsweise der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) oder die Alexander von Humboldt-Stiftung (AvH), haben entsprechende Maßnahmen ergriffen.

2020

Musterparagraph für die Verfahren der institutionellen Akkreditierung

Im Februar2020 hat die Kultusministerkonferenz beschlossen, sich bei künftigen landesrechtlichen Regelungen an dem in der Kultusministerkonferenz erarbeiteten Musterparagraphen für die Verfahren der institutionellen Akkreditierung von nichtstaatlichen Hochschulen zu orientieren. Angestrebt wird die Schaffung eines länderübergreifenden Gesamtgefüges der institutionellen Qualitätssicherung.

2019

Staatsvertrag über die Hochschulzulassung

Mit dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung, der am 1. Dezember 2019 in Kraft getreten ist, wurde das System der Studienplatzvergabe grundlegend reformiert. Insbesondere wurde das Quotensystem zur Vergabe von Studienplätzen im Zentralen Vergabeverfahren – derzeit einbezogen sind die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie – unter Abschaffung der Wartezeitquote neu geordnet. Der neue Staatsvertrag löst den Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung ab.

Mit dem neuen Staatsvertrag über die Hochschulzulassung können Hochschulen nunmehr auch zulassungsfreie Studiengänge in das Dialogorientierte Serviceverfahren (DoSV) einbeziehen, wodurch die Effekte des Mehrfachzulassungsabgleichs noch weitergehend nutzbar gemacht werden können. 

Bund-Länder-Vereinbarung “Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken”

Mit dem 2019 beschlossenen „Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken“ als Nachfolgevereinbarung des Hochschulpakts zielen Bund und Länder ab 2021 darauf ab, die Qualität von Studium und Lehre zu verbessern und die Studienkapazitäten in Deutschland bedarfsgerecht zu erhalten. Durch die dauerhafte Förderung kann insbesondere der Ausbau unbefristeter Beschäftigungsverhältnisse des mit Studium und Lehre befassten Personals unterstützt werden. Der Bund stellt von 2021 bis 2023 jährlich 1,88 Milliarden Euro und ab dem Jahr 2024 dauerhaft jährlich 2,05 Milliarden Euro bereit. Die Länder stellen zusätzliche Mittel mindestens in derselben Höhe bereit, sodass durch den Zukunftsvertrag bis 2023 jährlich eine gemeinsame Milliardeninvestition in Höhe von rund 3,8 Milliarden Euro und ab 2024 jährlich insgesamt 4,1 Milliarden Euro zur Förderung von Studium und Lehre zur Verfügung stehen wird.

Bund-Länder Vereinbarung „Innovation in der Hochschullehre“

Im Mai 2019 wurde die Bund-Länder-Vereinbarung „Innovation in der Hochschullehre“ als Nachfolgeprogramm des Qualitätspakts Lehre beschlossen. Ziele der Vereinbarung sind die Förderung der Weiterentwicklung der Hochschullehre sowie ihre Stärkung im Hochschulsystem insgesamt. Dazu wurde in Trägerschaft der Toepfer Stiftung gGmbH gemäß der Bund-Länder-Vereinbarung im Jahr 2020 die Stiftung Innovation in der Hochschullehre gegründet. Durch entsprechende Förderformate sollen die Hochschulen motiviert werden, sich weiterhin verstärkt für Qualitätsverbesserungen und Innovationen in Studium und Lehre einzusetzen. Zudem sollen der Austausch und die Vernetzung relevanter Akteure unterstützt werden. Im Jahr 2020 hat die Stiftung die Förderbekanntmachung "Hochschullehre durch Digitalisierung stärken" veröffentlicht. Im Hinblick auf die Corona-Pandemie sollen die Entwicklung und Erprobung von Konzepten des Blended Learning und der Online-Lehre gefördert werden. Zudem sollen die Hochschulen bei der Weiterentwicklung und Umsetzung von Digitalisierungsstrategien unterstützt werden. 

Bund und Länder stellen jährlich bis zu 150 Millionen Euro zur Förderung der Innovation in der Hochschullehre bereit. Die Finanzierung erfolgt in den Jahren 2021 bis 2023 durch den Bund und ab 2024 gemeinsam, wobei der Bund 110 Millionen Euro und die Länder 40 Millionen Euro jährlich aufbringen werden.

Empfehlungen zur Digitalisierung in der Hochschullehre

Im März 2019 hat die Kultusministerkonferenz in Umsetzung ihrer Strategie "Bildung in einer digitalen Welt" und zu deren Ergänzung die "Empfehlungen zur Digitalisierung in der Hochschullehre" verabschiedet. Die Lehre ist neben der Forschung eine der hochschulischen Kernaufgaben und von zentraler Bedeutung für die Digitalisierung der Hochschulen. Um sie beim gewinnbringenden Einsatz digitaler Elemente zu unterstützen, wird unter anderem Bedarf bei der Unterstützung der Lehrenden, der Weiterentwicklung der Curricula und der Berücksichtigung der Digitalisierung in der strategischen Entwicklung der Hochschulen gesehen. Die Empfehlungen sind in einem breit angelegten Dialogprozess unter Einbeziehung aller wichtigen Stakeholder im Hochschulbereich und der Lehrenden selbst entstanden. Sie greifen die Themenfelder der Strategie auf, setzen Impulse und Anregungen, um den digitalen Wandel in allen Bereichen der Hochschulen und hochschulübergreifend zu gestalten. 

Die Empfehlungen richten sich an die Länder und den Bund sowie auch an die Hochschulleitungen, die Fakultäten, die Fachbereiche und die Lehrenden selbst. Ebenso wie die Formulierung soll auch die Umsetzung gemeinsam mit den relevanten Akteuren im Hochschulbereich erfolgen.