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Sonstiges Personal im Schulbildungswesen

Germany

10.Leitungs- und sonstiges Bildungspersonal

10.4Sonstiges Personal im Schulbildungswesen

Last update: 23 May 2022

Nicht-lehrendes Personal im Schulbereich

Ganztagsschulen, Schulen mit Ganztagsangeboten und Schulen mit einem Betreuungsangebot beschäftigen je nach Größe der Schule und Umfang der außerunterrichtlichen Aktivitäten pädagogische Fachkräfte, Erzieherinnen und Erzieher  oder Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Honorarkräfte wie Künstlerinnen und Künstler oder auch ehrenamtliches Personal. Insbesondere für Ganztagsschulen hat die Professionalisierung von Teams aus Lehrkräften, weiteren pädagogischen Fachkräften und außerschulischem Personal einen hohen Stellenwert.

An allen Schulen wird nicht lehrendes Personal in der Regel in den Schulsekretariaten und in der Hausverwaltung eingesetzt.

Personal zur sonderpädagogischen Förderung

Personal zur sonderpädagogischen Förderung ist im Zuge der Inklusion an allgemeinbildenden Schulen sowie an sonderpädagogischen Bildungseinrichtungen beschäftigt. Dabei handelt es sich um Lehrkräfte und weiteres Fachpersonal. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen und andere pädagogische Fachkräfte übernehmen zum Beispiel Übungen oder den musisch-technischen Unterricht – teilweise nach Anweisung der Lehrkraft – und sind für die Freizeitgestaltung verantwortlich. Weitere Beschäftigte können in den Bereichen Beschäftigungstherapie, Krankengymnastik und Logopädie therapeutisch tätig werden.

Ausbilder im dualen System der beruflichen Bildung

Im dualen System der beruflichen Bildung ist für die berufliche Qualifizierung der Auszubildenden unterschiedliches Personal zuständig: neben den Lehrkräften in den Berufsschulen besonders die Ausbilderinnen und Ausbilder in den Betrieben. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Ausbildung der betrieblichen Ausbilderinnen und Ausbilder.

Rechtliche Grundlagen

Die Ausbildung der betrieblichen Ausbilderinnen und Ausbilder ist durch Bundesrecht geregelt. Nach den gesetzlichen Vorgaben (§28 Berufsbildungsgesetz, §22 Handwerksordnung) muss die Ausbilderin bzw. der Ausbilder persönlich und fachlich für die Ausbildung junger Menschen geeignet sein. Die fachliche Eignung wird durch den Berufsabschluss nachgewiesen. Außerdem müssen Ausbilderinnen und Ausbilder die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die durch einen Qualifizierungsnachweis im Sinne der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) nachgewiesen werden.

Inhalte der Ausbildung

Die Inhalte der Ausbildung sind in der Ausbilder-Eignungsverordnung in allgemeiner Form festgelegt. Die Ausbildung erfolgt in der Regel in berufsbegleitenden Kursen mit einer Dauer von 115 Stunden. Die Teilnahme an diesen Kursen zur Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung ist jedoch nicht verpflichtend.

Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den Handlungsfeldern:

  • Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
  • Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
  • Ausbildung durchführen und
  • Ausbildung abschließen.

Leistungsbeurteilung und Abschlüsse

Die Prüfungsaufgaben werden von den zuständigen Stellen (z. B. Industrie- und Handelskammer) festgelegt, die auch einen Prüfungsausschuss einrichten.

Bestandteile der Prüfung sind in der Regel praktische und schriftliche Prüfungsphasen. Zunehmend werden die Prüfungen durch weitere Prüfungsformen, wie z. B. eine Präsentation oder ein bis zu dreißigminütiges Fachgespräch ergänzt. Bei bestandener Prüfung wird ein Zeugnis über den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ausgestellt.

Zuständigkeit für die Prüfung

Die Zuständigkeit für die Prüfung der betrieblichen Ausbilderinnen und Ausbilder liegt bei den für die duale Berufsausbildung zuständigen Stellen, wie z. B. den Selbstverwaltungseinrichtungen der Wirtschaft (Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer). Diese erlassen Prüfungsordnungen und richten Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Ausbildereignungsprüfung ein.