Geographische Verteilung der Bildungseinrichtungen
Die Aufrechterhaltung eines ausreichend differenzierten Schulangebotes gehört zu den bildungspolitischen Aufgaben der Länder. Als oberste Schulaufsichtsbehörde ist das Kultusministerium eines jeden Landes damit befasst, einheitliche Grundlagen für ein leistungsfähiges Schulwesen festzulegen. Danach werden der gegenwärtige und zukünftige Schulbedarf sowie die Schulstandorte in einem Schulentwicklungsplan auf der Ebene des Landes oder des Schulträgers ausgewiesen. Die Schulentwicklungsplanung ist in einigen Ländern in den Schulgesetzen geregelt.
Die Kommunen, Kreise und kreisfreien Städte sind als Träger der öffentlichen Schulen verpflichtet, in ihrem Raum für ein ausgewogenes Bildungsangebot zu sorgen. Schulentwicklungsplanung ist damit Aufgabe der kommunalen Schulträger, die den Bedarf an Schulen sowie die Schulstandorte ausweisen. Die Pläne der einzelnen Kommunen bedürfen der wechselseitigen Abstimmung sowie der Genehmigung der Schulbehörden, zumeist des Kultusministeriums. Abweichend davon werden in Bayern die Schulen in der Regel durch das Land im Benehmen mit den Kommunen errichtet.
Regionale Unterschiede in Anzahl und geographischer Verteilung der Schulen je Schulart ergeben sich etwa aus der Zahl der Kinder und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter, demographischen Vorhersagen, dem Wahlverhalten der Eltern, der wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Region oder schulplanerischen Vorgaben der zuständigen Behörden.
Aufnahmebedingungen und Wahl der Bildungseinrichtung
Wahl der Bildungseinrichtung
Zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht an öffentlichen Schulen ist grundsätzlich die örtlich zuständige Grundschule zu besuchen. In Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein ist es den Eltern freigestellt, ihr Kind an einer anderen als der wohnortnächsten Grundschule anzumelden. In Berlin und Brandenburg kann die Aufnahme in eine andere als die zuständige Grundschule nach Maßgabe freier Plätze erfolgen. In Sachsen können auf Antrag der Eltern die Kinder eine andere als die örtlich zuständige Schule besuchen soweit die Schule das vorliegen eines wichtigen Grundes bejahrt. Die Schulträger haben das Recht und die Pflicht, für Grundschulen Schulbezirke festzulegen. In einigen Ländern können die Schulträger sich überschneidende oder gemeinsame Schulbezirke mehrerer Grundschulen einrichten. Für Schulen der Sekundarstufe 1 können Einzugsbereiche festgelegt werden.
Beginn der Schulpflicht
Alle Kinder, die bis zu einem gesetzlich festgelegten Stichtag das sechste Lebensjahr vollenden, werden zum 1. August mit Beginn des Schuljahres schulpflichtig. Nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom Oktober 1997 "Empfehlungen zum Schulanfang" können die Länder den Stichtag zwischen dem 30. Juni und dem 30. September festlegen. Darüber hinaus können sie zusätzlich Einschulungsmöglichkeiten während eines Schuljahres vorsehen. Die Empfehlungen haben zum Ziel, zur Reduktion der teilweise hohen Zurückstellungsquoten beizutragen und Eltern zur möglichst frühzeitigen Einschulung ihrer Kinder zu ermutigen. Diesem Zweck dient auch die Stärkung der Zusammenarbeit von Kindertageseinrichtungen und Grundschulen in der Mehrzahl der Länder. Die Angebote von flexiblen Schuleingangsphasen werden weiter entwickelt.
Vorzeitige Einschulung
Kinder, die nach dem von den Ländern gesetzlich festgelegten Stichtag sechs Jahre alt werden, können auf Antrag der Eltern vorzeitig eingeschult werden. Für die vorzeitig eingeschulten Kinder beginnt die Schulpflicht dann mit der Einschulung.
Zurückstellung vom Schulbesuch
Die Voraussetzungen für eine Zurückstellung vom Schulbesuch oder eine Verschiebung der Einschulung sind in den Ländern unterschiedlich geregelt. In der Mehrzahl der Länder ist in Ausnahmefällen eine Zurückstellung möglich, wenn zu erwarten ist, dass eine Förderung im schulischen Rahmen keine für die Entwicklung des Kindes günstigeren Voraussetzungen schafft. In einigen Ländern ist eine Zurückstellung vom Schulbesuch nur aus gesundheitlichen Gründen möglich.
Die zurückgestellten Kinder können in der Mehrzahl der Länder Bildungsangebote wahrnehmen, die dem Schulbesuch vorangestellt sind (Schulkindergarten, Vorklasse, Grundschulförderklasse). In Berlin und Brandenburg ist der Besuch einer vorschulischen Bildungseinrichtung für zurückgestellte Kinder verpflichtend. Ist eine flexible Schuleingangsphase eingerichtet, in der jahrgangsstufenübergreifender Unterricht erteilt wird und die von den Schülerinnen und Schülern in mindestens einem und höchstens drei Jahren durchlaufen wird, wird in einigen Ländern auf eine Zurückstellung verzichtet.
Bestehen nach Ablauf der Zurückstellung Zweifel darüber, an welcher Schule das Kind bestmöglich gefördert werden kann, liegt es in der Verantwortung der Schulaufsichtsbehörde zu prüfen, ob Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot besteht.
Altersstufen und Klassenbildung
Die Grundschule umfasst in der Regel die Altersgruppe sechs bis zehn Jahre (in Berlin und Brandenburg sechs bis zwölf Jahre). Der Unterricht wird in Jahrgangsklassen, in manchen Ländern auch jahrgangsstufenübergreifend erteilt. Vor allem in den ersten beiden Jahrgangsstufen wird der Unterricht überwiegend von wenigen Lehrkräften, insbesondere der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer erteilt. Es erleichtert den Schülerinnen und Schülern das Einleben in die Schule, wenn sie sich auf wenige Bezugspersonen konzentrieren können und nicht mit einer Vielzahl von Fachlehrkräften zu tun haben. Das Klassenlehrer-Prinzip soll die Einheit von Erziehung und Unterricht, eine durchgängige pädagogische Förderung und ein differenziertes Eingehen auf die Bedürfnisse der einzelnen Schülerinnen und Schüler gewährleisten. Von der Jahrgangsstufe 3 an werden die Schülerinnen und Schüler in vielen Ländern zunehmend von Fachlehrkräften unterrichtet und damit auch auf den Übergang in die Schulen des Sekundarbereichs vorbereitet, in denen das Fachlehrkraft-Prinzip herrscht. Neben dem Unterricht in Jahrgangsklassen gibt es vor allem für die Jahrgangsstufen 1 und 2 in einzelnen Ländern die Möglichkeit des jahrgangsgemischten Unterrichts. Die Schülerinnen und Schüler können in diesen Fällen die Jahrgangsstufen 1 und 2 je nach individuellem Lernfortschritt in ein bis drei Jahren durchlaufen.
Gliederung des Schuljahres
Durchschnittlich wird im Jahr bei einer 5-Tage-Woche an 188 Tagen unterrichtet (365 minus 75 Ferientage, minus 10 zusätzliche freie Tage, minus 52 Sonntage, minus 40 Samstage). In den Ländern mit einer 6-Tage-Woche entfällt der Unterricht in der Regel an zwei Samstagen im Monat. Somit erhöht sich die Zahl bei einer 6-Tage-Woche auf 208 Unterrichtstage (365 minus 75 Ferientage, minus 10 zusätzliche freie Tage, minus 52 Sonntage, minus 20 Samstage). Der Gesamtumfang der jährlichen Unterrichtsstunden ist jedoch bei einer 5-Tage-Woche der gleiche wie bei einer 6-Tage-Woche, da der am Samstag ausfallende Unterricht auf die übrigen Unterrichtstage in der Woche verteilt wird.
Das Schuljahr beginnt der „Ländervereinbarung über die gemeinsame Grundstruktur des Schulwesens und die gesamtstaatliche Verantwortung der Länder in zentralen bildungspolitischen Fragen“ am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Der tatsächliche Beginn und das Ende des Unterrichts hängen von den Ferienterminen für die Sommerferien ab. Aus pädagogischen, schulorganisatorischen und klimatischen Gründen wurde der Gesamtrahmen für die Sommerferien auf den Zeitraum von Mitte Juni bis Mitte September begrenzt. Innerhalb dieses Zeitrahmens werden die sechs Wochen Sommerferien in einem rollierenden System langfristig nach einer Vereinbarung der Kultusministerkonferenz festgelegt, bei dem sich die Länder in früheren und späteren Ferienterminen abwechseln. Die langfristige Sommerferienregelung nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom Dezember 2021 legt die Sommerferien aller Länder bis 2030 fest. Die Länder werden danach im Rahmen dieses rollierenden Systems in fünf Gruppen von ähnlich großer Bevölkerungszahl aufgeteilt. Neben den Sommerferien gibt es kürzere Ferienabschnitte, die die Länder jährlich unter Beachtung bestimmter Grundsätze unterschiedlich festlegen. Diese sogenannten kleinen Ferien liegen zur Oster- und Weihnachtszeit. Die Unterrichtsverwaltung kann einen kürzeren Ferienabschnitt zu Pfingsten und im Herbst festsetzen sowie einzelne bewegliche Ferientage zur Berücksichtigung besonderer örtlicher Gegebenheiten zulassen. Die Gesamtdauer der Schulferien beträgt 75 Werktage.
Wöchentliche und tägliche Unterrichtsdauer
In den Jahrgangsstufen 1 bis 4 des Primarbereichs werden pro Woche 20 bis 29 Stunden Unterricht erteilt. In den meisten Ländern beträgt die Zahl der Unterrichtsstunden im ersten Jahr 20 bis 22 Stunden und erreicht im vierten und letzten Jahr des Primarbereichs bis zu 27 Stunden. Eine Unterrichtsstunde dauert in der Regel 45 Minuten. Der Unterricht findet in der Regel am Vormittag im Umfang von bis zu sechs Unterrichtsstunden pro Tag statt.
Die von den Kultusministerien der Länder für die verschiedenen Schularten festgelegte wöchentliche Unterrichtszeit kann auf fünf oder sechs Tage verteilt werden. In den Ländern mit einer 6-Tage-Woche entfällt der Unterricht in der Regel an zwei Samstagen im Monat. In der Mehrzahl der Länder wurde durch das jeweilige Kultusministerium in allen Schulen generell die 5-Tage-Woche eingeführt, in einigen Ländern kann die Schulkonferenz über die Anzahl der Unterrichtstage in der Woche entscheiden.
Für den Primarbereich sind Unterrichtszeiten von 7.30/8.30 bis 13.30 in der sogenannten verlässlichen Halbtagsgrundschule bzw. 11.30 Uhr (Montag bis Freitag bzw. Samstag) vorgesehen.
Ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote und Schülerbetreuung außerhalb des Unterrichts
Die veränderten Lebensbedingungen der Kinder haben dazu geführt, dass Erziehung und Bildung von Schülerinnen und Schülern vor und nach dem Unterricht sowie am Nachmittag auch in der Grundschule an Bedeutung gewonnen haben. Die ganztägige Betreuung von Kindern im Alter zwischen sechs und zehn Jahren erfolgt im Rahmen von schulischen Ganztagsangeboten sowie in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe wie Horten. Schulische Ganztagsangebote stehen unter der Verantwortung der Schulleitung und werden vielerorts in Kooperation mit außerschulischen Partnern wie etwa Trägern der Kinder- und Jugendhilfe oder der kulturellen Bildung, Sportvereinen und Elterninitiativen umgesetzt. Die pädagogischen Bemühungen konzentrieren sich auf eine enge räumliche und inhaltliche Zusammenarbeit der Partner.
In allen Ländern werden derzeit die Angebote an außerunterrichtlicher Bildung und Betreuung der Kinder ausgeweitet. So bieten immer mehr Grundschulen feste Schulöffnungszeiten an (ca. 7.30 Uhr bis 13.00/14.00 Uhr – je nach örtlichen Verhältnissen), um den Erziehungsberechtigten die Sicherheit zu geben, dass ihre Kinder auch außerhalb des Pflichtunterrichts betreut werden. Dies geschieht durch veränderte Schul- und Unterrichtskonzepte bzw. durch unterrichtsergänzende Angebote in außerschulischer Trägerschaft. Die Betreuung erfolgt unter anderem durch angestellte Fachkräfte und Honorarkräfte, die in der Regel vom Träger des Betreuungsangebots bezahlt werden, der auch die Sachkosten deckt. Üblicherweise werden sozial gestaffelte Elternbeiträge erhoben. Je nach Land ist eine Genehmigung des Betreuungskonzepts durch die Schulbehörden erforderlich, vor allem dann, wenn Zuschüsse des Landes beantragt werden können. Die Grundschule mit verlässlichen Verweilzeiten („verlässliche Grundschule“) und die betreute Grundschule werden weiter ausgebaut.
Schulen können als Ganztagsschulen eingerichtet und geführt werden. Ganztagsschulen ermöglichen durch ein erweitertes Angebot individuelles, leistungsdifferenziertes, fachliches und soziales Lernen der Schülerinnen und Schüler und tragen zur Erhöhung des Bildungserfolges bei.
Der flächendeckende und bedarfsgerechte Ausbau von Ganztagsangeboten in allen Schularten ist ein vorrangiges Ziel der Länder und stellt einen wesentlichen Beitrag zur zukunftsorientierten Weiterentwicklung des Bildungswesens dar. Mit dem Ausbau der Ganztagsbetreuung an den Schulen begegnen die Länder neuen gesellschaftlichen und bildungspolitischen Herausforderungen wie der Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, einer Erhöhung der Chancen- und Teilhabegerechtigkeit in Schule und Gesellschaft und der Unterstützung der elterlichen Erziehungsarbeit. Durch die Teilnahme an schulischen Ganztagsangeboten sollen die Schülerinnen und Schüler nachhaltig in der Entwicklung ihrer kognitiven, sozialen und motivationalen Kompetenzen gefördert werden.
In Ganztagsschulen wird gemäß der länderübergreifenden Definition der Kultusministerkonferenz im Primar- oder Sekundarbereich I an mindestens drei Tagen in der Woche ein ganztägiges Angebot für die Schülerinnen und Schüler bereitgestellt, das täglich mindestens sieben Zeitstunden umfasst. Dabei werden drei Formen unterschieden:
- in der voll gebundenen Form sind alle Schülerinnen und Schüler verpflichtet, die Ganz-tagsangebote wahrzunehmen;
- in der teilweise gebundenen Form verpflichtet sich ein Teil der Schülerinnen und Schüler, die Ganztagsangebote wahrzunehmen (z. B. einzelne Klassen oder Jahrgangsstufen);
- in der offenen Form stehen die Ganztagsangebote den Schülerinnen und Schülern auf freiwilliger Basis zur Verfügung; die Anmeldung erfolgt in der Regel verbindlich für ein Schulhalbjahr.
Die Ganztagsangebote sollen unter der Aufsicht und Verantwortung der Schulleitung organisiert und in enger Kooperation mit der Schulleitung durchgeführt werden sowie in einem konzeptionellen Zusammenhang mit dem Unterricht stehen. Zu den typischen außerunterrichtlichen Angeboten gehören Lern- und Übungsangebote, Lernzeiten, Hausaufgabenbetreuung, Förder- und Neigungsangebote, Arbeitsgemeinschaften, Freizeitangebote, Verfügungsstunden der Klassenlehrkräfte und ähnliches mehr. Ganztagsschulen bieten an allen Tagen des Ganztagsbetriebs ein Mittagessen an.
Zu den offenen Ganztagsangeboten werden auch diejenigen Angebote gezählt, bei denen
- an mindestens drei Tagen in der Woche ein ganztägiges Angebot für die Schülerinnen und Schüler bereitgestellt wird, das täglich mindestens sieben Zeitstunden umfasst;
- an allen Tagen des Ganztagsbetriebs den teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein Mittagessen bereitgestellt wird,
- die Ganztagsangebote unter der Aufsicht und Verantwortung der Schulleitung organisiert und in enger Kooperation mit der Schulleitung durchgeführt werden sowie in einem konzeptionellen Zusammenhang mit dem Unterricht stehen.
Der starke Anstieg der Zahl von Schulen mit Ganztagsbetrieb spiegelt sich im Bericht Allgemein bildende Schulen in Ganztagsform in den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland – Statistik 2016 bis 2020 –, der auf der Website der Kultusministerkonferenz abgerufen werden kann. Über die Entwicklung von Ganztagsangeboten in den Ländern sowie über die laufende empirische Begleitforschung gibt das Internet-Portal www.ganztagsschulen.org Auskunft.
Im Schuljahr 2020/2021 waren 71,2 Prozent aller öffentlichen und privaten Grundschulen Ganztagsschulen. Insgesamt nahmen 46,5 Prozent aller Schülerinnen und Schüler an Grundschulen am Ganztagsschulbetrieb teil. Verglichen mit 2019 bedeutet dies eine Abnahme um 0,7 Prozentpunkte. Die meisten Ganztagsgrundschulen in Deutschland arbeiten in der offenen Form.
Durch das Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) wird ein Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter ab dem Schuljahr 2026/2027 stufenweise eingeführt. Der Rechtsanspruch gilt zunächst für die erste Klassenstufe und wird jährlich um je eine Klassenstufe ausgeweitet. Ab dem 1. August 2029 hat jedes Grundschulkind der ersten vier Klassenstufen einen Anspruch. Der Anspruch besteht an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Das GaFöG regelt zudem, dass zukünftig in der amtlichen Statistik Daten zum zeitlichen Umfang der Inanspruchnahme außerunterrichtlicher Angebote durch Kinder im Grundschulalter erhoben werden.